Absicherung Stand: 8. Oktober 2026 · 9 Min. Lesezeit

Haftung und Versicherung bei der Blutentnahme in der Apotheke.

Die venöse Blutentnahme bringt neue Haftungsrisiken in die Offizin. Wer haftet, was die Betriebshaftpflicht nach ApBetrO abdecken muss und welche Fragen Sie vor dem Start schriftlich mit Ihrem Versicherer klären.

Kurz gesagt: Für Schäden aus der venösen Blutentnahme haftet gegenüber der Kundin in erster Linie die Apotheke, daneben kann die durchführende Apothekerin oder der durchführende Apotheker persönlich haften. Deshalb schreibt § 2 Abs. 3b Satz 1 Nr. 4 ApBetrO eine Betriebshaftpflichtversicherung vor, die mögliche Schädigungen aus Blutentnahmen abdeckt. Ob Ihr bestehender Vertrag das leistet, sollten Sie sich vor der ersten Entnahme schriftlich vom Versicherer bestätigen lassen.

§ 2 Abs. 3b
Betriebshaftpflicht ist Pflicht
10 Jahre
Dokumentation aufbewahren
1 Woche
Anzeige vor dem Start

Wer haftet, wenn bei der Blutentnahme etwas passiert?

Haftung entsteht auf zwei Ebenen. Gegenüber der Kundin ist die Apotheke Vertragspartnerin. Für Fehler ihrer Angestellten muss sie in der Regel einstehen, vertraglich nach § 278 BGB und deliktisch nach § 831 BGB. Weil Apotheken nicht als GmbH betrieben werden dürfen, sondern nur von Einzelpersonen oder als GbR beziehungsweise OHG (§ 8 ApoG), haftet die Inhaberin oder der Inhaber grundsätzlich auch mit dem Privatvermögen.

Daneben kann die durchführende Person nach § 823 BGB persönlich haften, wenn sie fahrlässig einen Schaden verursacht. Im Verhältnis zur Inhaberin begrenzen die arbeitsrechtlichen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung dieses Risiko bei leichter Fahrlässigkeit weitgehend, bei grober Fahrlässigkeit nicht. Freiberufliche Vertretungen sind ein Sonderfall: Sie sind nicht automatisch wie Angestellte über die Apotheke abgesichert.

Ein besonderer Punkt ist die Aufklärung. Ohne wirksame Einwilligung ist auch eine technisch einwandfreie Entnahme rechtswidrig. Für Behandlungsverträge legt § 630h Abs. 2 BGB der Behandlungsseite die Beweislast für Aufklärung und Einwilligung auf. Ob die Blutentnahme in der Apotheke darunter fällt, ist gerichtlich noch nicht geklärt. Dokumentieren Sie trotzdem so, dass Sie es belegen könnten. Wer in Ihrem Team aufklären und entnehmen darf, erklärt der Beitrag Wer darf in der Apotheke Blut abnehmen?

Unabhängig vom Zivilrecht trägt die Apothekenleitung die Verantwortung gegenüber der Aufsicht: Nach § 2 Abs. 3b ApBetrO stellt sie sicher, dass nur berechtigte Apotheker:innen aufklären und entnehmen, dass Raum und Versicherung stehen und dass die Behörde informiert ist. Verstöße sind nach § 36 ApBetrO Ordnungswidrigkeiten.

Wo entstehen die Haftungsrisiken konkret?

Die meisten Schadensfälle lassen sich einem Schritt im Ablauf zuordnen. Die Tabelle zeigt typische Fälle und was Sie davor schützt.

RisikoTypischer FallWas schützt
DurchführungFehlpunktion, Nervenreizung, versehentliche arterielle PunktionSchulungsbestätigung nach § 11c Abs. 1 Nr. 1 ApoG, SOP im QM-System, Abbruchkriterien
Aufklärung und EinwilligungDie Kundin wurde nicht über das Risiko eines Hämatoms oder einer Nervenreizung informiertMündliche Aufklärung nach § 35b Abs. 4 ApBetrO, dokumentierte Einwilligung
AnamneseEntnahme trotz Gerinnungshemmer oder bekannter Kollapsneigung, ohne VorkehrungAnamnesebogen und festgelegte Ausschlussgründe (§ 35b Abs. 1 Nr. 3 ApBetrO)
KomplikationenHämatom, anhaltende Nervenreizung, Kreislaufreaktion mit SturzLiege oder Entnahmestuhl, Notfallablauf, Nachbeobachtung vor dem Gehen
PräanalytikVerwechselte Probe, falsches Röhrchen, zu lange Lagerung bis zur AbholungIdentitätsprüfung, Etikettieren am Platz, schriftliche Vorgaben des Labors
Nadelstich im TeamStichverletzung beim Entsorgen der KanüleSicherheitskanülen nach TRBA 250, Sofortmaßnahmen-Plan, Unfallmeldung an die BGW
DatenschutzBefund an die falsche Person, unverschlüsselter Versand per E-MailEinwilligung nach Art. 9 DSGVO, Zugriffskonzept, Meldeweg nach Art. 33 DSGVO

Was muss die Betriebshaftpflicht abdecken?

Die Vorgabe ist knapp: Für die Apotheke muss eine Betriebshaftpflichtversicherung bestehen, „die mögliche Schädigungen aus der Durchführung von Blutentnahmen abdeckt“ (§ 2 Abs. 3b Satz 1 Nr. 4 ApBetrO). Eine Mindestdeckungssumme nennt die Verordnung nicht. Bestehende Verträge wurden ohne diese Tätigkeit kalkuliert, ein automatischer Einschluss ist deshalb nicht gesichert. Versicherungsfachleute raten in der Apothekenfachpresse, die Deckungssummen im Zuge der neuen Leistungen zu überprüfen.

Zur Berufshaftpflicht: Die Berufsordnungen der Landesapothekerkammern verpflichten Apotheker:innen in der Regel, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer Berufstätigkeit abzusichern. Angestellte sind dabei häufig über die Betriebshaftpflicht der Apotheke mitversichert. Ob Ihr Vertrag das ausdrücklich regelt, gehört auf die Fragenliste.

Welche Fragen sollten Sie Ihrem Versicherer schriftlich stellen?

Stellen Sie die Fragen schriftlich und lassen Sie sich die Antworten als Nachtrag zur Police bestätigen. Das Dokument gehört in Ihr QM-System.

  1. Ist die venöse Blutentnahme nach § 11c ApoG ausdrücklich mitversichert, oder braucht es einen Zusatzbaustein?
  2. Welche Deckungssumme gilt für Personenschäden, und gibt es für Blutentnahmen ein eigenes Sublimit?
  3. Sind alle durchführenden Apotheker:innen eingeschlossen, auch Teilzeitkräfte und freiberufliche Vertretungen?
  4. Sind Schäden aus Probenverwechslung oder Präanalytik-Fehlern gedeckt, auch wenn nur ein Vermögensschaden entsteht, etwa durch eine unnötige Folgeuntersuchung?
  5. Welche Obliegenheiten gelten: Schulungsbestätigung, SOPs, Dokumentation, Hygieneplan?
  6. Ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten abgedeckt, oder braucht es zusätzlich eine Cyber-Versicherung?
  7. Wie hoch ist die Selbstbeteiligung, und wie läuft die Schadenmeldung?
  8. Ab welchem Datum gilt der Schutz, und wie werden Ansprüche behandelt, die erst Jahre nach der Entnahme erhoben werden?

Welche Rolle spielen Kammer und Verband?

Bundesapothekerkammer und Bundesärztekammer verantworten das Muster-Curriculum für die ärztliche Schulung, die gesetzliche Frist dafür ist der 2. November 2026 (§ 11c Abs. 4 ApoG). Die Landesapothekerkammern sind Ansprechpartner für berufsrechtliche Fragen, etwa zur Haftpflicht nach der Berufsordnung, einzelne Kammern haben eigene Fortbildungen angekündigt. Welche Behörde Ihre Anzeige entgegennimmt, regelt das jeweilige Bundesland, Ihre Kammer kann es Ihnen sagen. Die bestehende BAK-Leitlinie zu Blutuntersuchungen in der Apotheke (Revision vom Mai 2024) stammt aus der Zeit vor dem ApoVWG und ersetzt keine Vorgaben zur venösen Entnahme. Fragen Sie bei Ihrem Landesapothekerverband nach, ob es Muster-SOPs, Formulare oder Rahmenvereinbarungen mit Versicherern gibt.

Welche Notfallausstattung gehört in den Entnahmeraum?

§ 2 Abs. 3b Satz 1 Nr. 3 ApBetrO verlangt eine Ausstattung, die für Blutentnahmen „sowie den Umgang mit Komplikationen erforderlich ist“. Eine abschließende Liste gibt es nicht, den Umgang mit Komplikationen vermittelt die ärztliche Schulung (§ 11c Abs. 2 Nr. 3 ApoG). Praxisüblich sind:

  • Liege oder Entnahmestuhl mit Armlehnen, damit eine Kreislaufreaktion nicht zum Sturz wird.
  • Blutdruckmessgerät, Kühlkompresse, Kompressen und Pflaster.
  • Getränk und Traubenzucker für die Nachbeobachtung.
  • Verbandkasten nach DIN 13157, benannte Ersthelfer:innen und ein Notfallablauf mit Notruf 112.
  • Sicherheitskanülen, wie sie die TRBA 250 für Blutentnahmen vorsieht, und ein durchstichsicherer Abwurfbehälter direkt am Platz.

Kommt es im Team zu einer Nadelstichverletzung, zählt Zeit: Wunde spülen und desinfizieren, sofort ärztlich vorstellen, Unfall der BGW melden. Für Personenschäden Ihrer Beschäftigten tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein, Ihre Haftung als Arbeitgeber ist nach § 104 SGB VII weitgehend ausgeschlossen. Die Arbeitsschutzpflichten bleiben. Mehr zur Einrichtung im Ratgeber Raum und Hygiene nach § 35b ApBetrO.

Was gehört in die Dokumentation?

Die Pflichtangaben stehen in § 35b Abs. 5 ApBetrO. Dokumentiert wird in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit Aufklärung, Anamnese und Entnahme, aufbewahrt wird zehn Jahre ab dem Entnahmedatum. Eine gute Vorlage enthält:

  • Pflicht: Datum und Durchführung von Aufklärung und Anamnese, die Einwilligung, das Datum der Entnahme.
  • Pflicht: Name, Geburtsdatum und Anschrift der Kundin sowie Name und Anschrift der Apotheke.
  • Pflicht: Name und Bestätigung der Person, die aufgeklärt, die Anamnese erhoben und die Einwilligung eingeholt hat, und der Person, die entnommen hat.
  • Empfehlung: Uhrzeit der Entnahme, Punktionsstelle, Zahl der Versuche, Röhrchen und Probenbarcode.
  • Empfehlung: Besonderheiten und Komplikationen mit den getroffenen Maßnahmen sowie die Uhrzeit der Übergabe an die Logistik.

Die Empfehlungen gehen über die Pflicht hinaus, helfen aber im Streitfall und bei Rückfragen des Labors. Welche Vorgaben das Labor zur Präanalytik machen sollte, steht im Beitrag Laborpartner wählen.

Ehrliche Einordnung

Dieser Beitrag ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Viele Haftungsfragen rund um die Blutentnahme in Apotheken sind noch nicht gerichtlich geklärt, und das Muster-Curriculum steht Stand 12. Oktober 2026 noch aus. Verbindlich sind die Auskünfte Ihres Versicherers, Ihrer Kammer und im Zweifel einer Fachanwältin für Medizinrecht. Alphora Analytics übernimmt Schulung, Aufbau, Laboranbindung und Software, Ihren Versicherungsschutz bestätigt nur Ihr Versicherer.

So sichern Sie sich vor dem Start ab

Klären Sie die Versicherung früh, denn ohne sie dürfen Sie nicht starten. Die übrigen Schritte von der Schulung bis zur Anzeige stehen in der Start-Checkliste, die Termine unter Fristen. Aufklärung und Einwilligung lassen sich im Patientenportal digital dokumentieren. Was wir schlüsselfertig liefern, zeigt die Lösung, wo Ihre Apotheke steht, der 60-Sekunden-Check.

Häufige Fragen

Wer haftet bei der Blutentnahme in der Apotheke?

Gegenüber der Kundin haftet in erster Linie die Apotheke als Vertragspartnerin, auch für Fehler ihrer Angestellten. Daneben kann die durchführende Apothekerin oder der durchführende Apotheker persönlich haften, wenn sie oder er fahrlässig einen Schaden verursacht. Angestellte sind im Verhältnis zur Inhaberin durch die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung weitgehend geschützt, solange keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Ist eine Betriebshaftpflicht für die Blutentnahme in der Apotheke Pflicht?

Ja. Nach § 2 Abs. 3b Satz 1 Nr. 4 ApBetrO muss die Apothekenleitung sicherstellen, dass für die Apotheke eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung von Blutentnahmen abdeckt. Eine Mindestdeckungssumme nennt die Verordnung nicht. Ohne diesen Versicherungsschutz dürfen in der Apotheke keine Blutentnahmen stattfinden.

Deckt meine bestehende Betriebshaftpflicht die venöse Blutentnahme automatisch ab?

Davon sollten Sie nicht ausgehen. Die venöse Blutentnahme ist eine neue Tätigkeit, die in älteren Verträgen nicht kalkuliert war. Fragen Sie Ihren Versicherer schriftlich, ob die Blutentnahme nach § 11c ApoG ausdrücklich eingeschlossen ist, welche Deckungssumme und Selbstbeteiligung gelten und welche Obliegenheiten Sie erfüllen müssen. Lassen Sie sich die Antwort als Nachtrag zur Police bestätigen.

Brauchen angestellte Apotheker:innen eine eigene Berufshaftpflicht für die Blutentnahme?

Oft nicht, denn angestellte Apotheker:innen sind häufig über die Betriebshaftpflicht der Apotheke mitversichert. Die Berufsordnungen der Landesapothekerkammern verlangen aber eine ausreichende Absicherung, und die Details unterscheiden sich je nach Kammer und Vertrag. Lassen Sie sich bestätigen, dass alle durchführenden Personen eingeschlossen sind. Freiberufliche Vertretungen sollten ihren eigenen Versicherungsschutz gesondert prüfen.

Was ist bei einer Nadelstichverletzung im Apothekenteam zu tun?

Wunde spülen und desinfizieren, die betroffene Person sofort einer Durchgangsärztin oder dem Betriebsarzt vorstellen, weil eine mögliche Postexpositionsprophylaxe zeitkritisch ist, und den Unfall der Berufsgenossenschaft (BGW) melden. Für Personenschäden der Beschäftigten tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Vorbeugend verlangt die TRBA 250 bei Blutentnahmen sichere Arbeitsgeräte, also Kanülen mit Schutzmechanismus, sowie eine Unterweisung des Teams.

Wie lange muss die Apotheke die Blutentnahme dokumentieren?

Die Dokumentation ist nach § 35b Abs. 5 ApBetrO zehn Jahre ab dem Datum der Blutentnahme aufzubewahren. Sie muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang entstehen und unter anderem Aufklärung, Anamnese, Einwilligung, Entnahmedatum, Personalien der Kundin, die Apotheke und die beteiligten Apotheker:innen mit Namen und Bestätigung enthalten. Eine lückenlose Dokumentation ist zugleich Ihr wichtigster Beleg im Haftungsfall.

Muss die Blutentnahme vorher bei einer Behörde angezeigt werden?

Ja. Die Apothekenleitung muss die Durchführung von Blutentnahmen und die dafür vorgesehenen Räume nach § 2 Abs. 3b ApBetrO spätestens eine Woche vor dem Start der zuständigen Behörde anzeigen. Änderungen an Ablauf oder Räumen sind ebenfalls eine Woche vorher anzuzeigen. Eine fehlende oder verspätete Anzeige ist nach § 36 ApBetrO eine Ordnungswidrigkeit. Welche Behörde zuständig ist, regelt das jeweilige Bundesland.

Quellen

Stand: 8. Oktober 2026. Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext.

Bereit für den Start?

Was bringt die Blutentnahme Ihrer Apotheke?

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