Vergütung & Abrechnung der venösen Blutentnahme in der Apotheke.
Die venöse Blutentnahme ist Stand 2026 primär eine private Selbstzahler-Leistung. Sie legen den Preis selbst fest, es gibt kein Kassenbudget und keine Deckelung, die Marge bleibt in Ihrer Apotheke.
Mit dem Apotheken-Reformgesetz und dem neuen § 11c ApoG (in Kraft seit 02.07.2026) dürfen Apotheken die venöse Blutentnahme als eigene Leistung anbieten. Die zentrale Frage für Inhaberinnen und Inhaber lautet: Was bringt das wirtschaftlich, und wie wird abgerechnet? Die kurze Antwort: Es ist heute eine Privatleistung, die Sie selbst kalkulieren.
Selbstzahler-Modell: Preis und Marge liegen bei Ihnen
Die venöse Blutentnahme wird Stand 2026 primär als private Selbstzahler-Leistung erbracht. Das heißt: Es gibt kein festes Kassenhonorar, keine Budgetdeckelung und keine Gebührenordnung, die Ihren Preis begrenzt. Sie kalkulieren den Endpreis selbst, orientiert an Ihrem Aufwand, dem Material, der Personalzeit und dem lokalen Markt.
Der Vorteil gegenüber klassischen Kassenleistungen: Die Marge bleibt vollständig in Ihrer Apotheke. Sie sind nicht von Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband abhängig und können die Leistung sofort anbieten. Konkrete Preisbeispiele und Panel-Zusammenstellungen finden Sie unter Preise & Panels. Wie sich das für Ihre Apotheke rechnet, zeigt der ROI-Rechner.
So läuft die Abrechnung praktisch
Die Abrechnung ist bewusst schlank. Der Kunde zahlt die Leistung direkt in der Apotheke, per Karte oder bar, und erhält einen Beleg oder eine Rechnung über die erbrachte Leistung. Es gibt keine Einreichung bei einer Kasse und kein Retax-Risiko, wie Sie es aus dem Rezeptgeschäft kennen.
- Kunde bucht die Blutentnahme, ggf. inklusive Laborpanel.
- Leistung wird in der Apotheke erbracht und dokumentiert.
- Kunde zahlt direkt, Beleg oder Rechnung wird erstellt.
- Analyse und Befund laufen über das angebundene Labor.
Die Dokumentation, Belegerstellung und Terminverwaltung lassen sich über das Portal steuern. Was dazugehört, sehen Sie in der schlüsselfertigen Lösung.
Abgrenzung: keine GKV-Deckelung, kein pDL-Topf
Wichtig zur Einordnung: Die venöse Blutentnahme ist nicht mit den pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) zu verwechseln. Die pDL werden aus einem gesonderten, gedeckelten GKV-Fonds vergütet und sind eng definiert. Die Blutentnahme läuft davon getrennt als private Leistung, ohne Anrechnung auf Ihr pDL-Budget.
Der Weg einer möglichen GKV-Vergütung der venösen Blutentnahme ist Stand 2026 noch nicht abschließend geregelt. Kalkulieren Sie deshalb heute als Privatleistung und planen Sie keine Kassenerstattung fest ein. Dies ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.
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