Grundlagen

Was die Apothekenreform (ApoVWG) für Ihre Apotheke ändert.

Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz erlaubt Apotheken erstmals die venöse Blutentnahme. Was genau erlaubt ist, für wen — und was das strategisch bedeutet.

Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 4 Min.

Zum ersten Mal darf Ihre Apotheke Blut abnehmen

Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG), in Kraft seit dem 2. Juli 2026, hat der Gesetzgeber den Aufgabenbereich der Vor-Ort-Apotheke erweitert. Der neue § 11c ApoG erlaubt approbierten Apothekerinnen und Apothekern nach einer ärztlichen Schulung die venöse Blutentnahme zu diagnostischen Zwecken — an Personen ab 18 Jahren, als privat abgerechnete, apothekenübliche Dienstleistung.

Für die Apotheke ist das mehr als eine neue Erlaubnis: Es ist ein neues Leistungsfeld. Der Bluttest bringt Menschen mit einem konkreten Gesundheitsanliegen in die Offizin — und schafft Anlässe für Beratung, pharmazeutische Dienstleistungen und Anschlussprodukte.

Was konkret erlaubt ist

  • Venöse Entnahme durch approbierte Apotheker:innen — nach erfolgreicher ärztlicher Schulung.
  • Diagnostische Gesundheits-Checks an Personen ab 18 Jahren.
  • Privatleistung (Selbstzahler) — keine GKV-Abrechnung, keine Budgetdeckelung.
  • Kapillare Selbsttests (z. B. per Mikroentnahme) sind als Handelsware schon heute möglich — ohne ärztliche Schulung.
Warum das wirtschaftlich zählt

Weil die Blutentnahme eine Privatleistung ist, entsteht ein direkter Selbstzahler-Umsatz — planbar, ohne Kassenbudget. Wie viel das für Ihre Apotheke bedeuten kann, zeigt der ROI-Rechner.

Was das für Ihre Apotheke bedeutet

Die Reform trifft auf einen Markt unter Druck: steigende Betriebskosten, sinkende Zahl an Apotheken, wachsender Wettbewerb. Wer die Diagnostik früh und sauber aufsetzt, sichert sich einen First-Mover-Vorteil im eigenen Einzugsgebiet — und ein Angebot, das andere Vertriebskanäle nicht haben.

  • Neue, ungedeckelte Ertragsquelle statt reiner Packungslogik.
  • Mehr qualifizierte Frequenz am HV-Tisch — mit konkretem Beratungsanlass.
  • Positionierung als Gesundheits- und Vorsorgeanlaufstelle vor Ort.

Was Sie dafür brauchen

Die Erlaubnis ist das eine, die Umsetzung das andere. Zusammengefasst sind das: die ärztliche Schulung nach § 11c, die räumlichen und hygienischen Anforderungen nach § 35b ApBetrO, Betriebshaftpflicht, eine Laboranbindung, eine Software für Termin, Befund und Dokumentation sowie die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrung über 10 Jahre. Welche Fristen dabei gelten, lesen Sie im nächsten Kapitel.

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