Kurz gesagt: Wer venöse Blutentnahmen anbieten will, muss die Durchführung und die dafür vorgesehenen Räume spätestens eine Woche vor dem Start der zuständigen Behörde anzeigen (§ 2 Abs. 3b ApBetrO). Welche Behörde das ist, regelt jedes Land selbst, die Tabelle zeigt alle 16. Voraussetzung ist außerdem eine Betriebshaftpflicht, die Blutentnahmen abdeckt.
Was verlangt die Apothekenbetriebsordnung?
Die Pflichten stehen in § 2 Abs. 3b ApBetrO und richten sich an die Apothekenleitung. Sie muss sicherstellen, dass Blutentnahmen nur stattfinden, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:
- Aufklärung, Anamnese und Einwilligung übernehmen Apotheker:innen, die nach § 11c Abs. 1 ApoG zur Blutentnahme berechtigt sind.
- Die Entnahme selbst erfolgt durch diese Apotheker:innen oder, unter ihrer Aufsicht, durch Personen, an die sie nach § 11c Abs. 3 ApoG delegiert wurde.
- Eine geeignete Räumlichkeit steht zur Verfügung, mit der Ausstattung, die für Blutentnahmen und den Umgang mit Komplikationen erforderlich ist. Details im Beitrag Raum und Hygiene.
- Für die Apotheke besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus Blutentnahmen abdeckt. Was Sie dazu mit dem Versicherer klären sollten, steht unter Haftung und Versicherung.
Dazu kommt die Anzeigepflicht: Die Durchführung von Blutentnahmen und die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten sind der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Aufnahme der Blutentnahmen anzuzeigen. Änderungen an der Durchführung oder an den Räumen gelten genauso, sie sind spätestens eine Woche vor ihrer Umsetzung anzuzeigen. Wer die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt nach § 36 ApBetrO ordnungswidrig. Der Wortlaut verlangt eine Anzeige, keine Erlaubnis.
Was gehört in die Anzeige?
Nach dem Wortlaut der Verordnung zwei Dinge: dass die Apotheke Blutentnahmen durchführen wird, und in welchen Räumen. Ein bundesweites Formular gibt es nicht. Stand 12. Oktober 2026 haben wir bei keiner Landesbehörde ein eigenes Formular oder Merkblatt speziell für Blutentnahmen gefunden.
Einen Anhaltspunkt geben die Merkblätter zur Anzeige von Schutzimpfungen, die nach § 2 Abs. 3a ApBetrO genauso aufgebaut ist. Das LAGeSo Berlin erwartet dort eine formlose Anzeige mit dem beabsichtigten Beginn und den vorgesehenen Räumen inklusive Grundriss. Das LASG Schleswig-Holstein nimmt die Anzeige formlos per E-Mail entgegen, mit einer aktuellen Einrichtungszeichnung, in der die Räume gekennzeichnet sind. Die Landesdirektion Sachsen verlangt bei Impfungen Schulungsnachweise, die Apothekerkammer Niedersachsen stellt ein Formular bereit. Ob die Behörden für Blutentnahmen dieselben Unterlagen verlangen, ist offen. Sinnvoll beizulegen sind:
- Geplanter Starttermin der Blutentnahmen.
- Raum: Bezeichnung und Lage, dazu ein Grundriss oder eine Einrichtungszeichnung mit Kennzeichnung des Entnahmeraums.
- Durchführende: Namen der berechtigten Apotheker:innen und ihre Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der ärztlichen Schulung (§ 11c Abs. 1 Nr. 1 ApoG), sobald sie vorliegt.
- Versicherung: die Bestätigung des Versicherers, dass die Betriebshaftpflicht Blutentnahmen abdeckt.
Liegt der vorgesehene Raum unter einer anderen Adresse als in der Betriebserlaubnis angegeben, verlangen das LAGeSo Berlin und die Landesdirektion Sachsen bei Impfräumen eine Änderung der Betriebserlaubnis. Klären Sie das für den Entnahmeraum vorher mit der Behörde.
Zuständige Behörde und Apothekerkammer je Bundesland
Stand: 12. Oktober 2026. Die verlinkte Behörde ist jeweils die Quelle für die Angabe. „Kein Kurs zur Blutentnahme gefunden“ heißt: Auf den öffentlichen Fortbildungsseiten der Kammer war kein Kurs zur venösen Blutentnahme ausgeschrieben. Mitgliederbereiche konnten wir nicht einsehen.
Zuständigkeiten ändern sich: Ämter werden umbenannt, zusammengelegt oder neu zugeschnitten, und manche Länder übertragen Aufgaben an die Kammer. Bestätigen Sie die Zuständigkeit deshalb vor der Anzeige bei der Behörde oder bei Ihrer Landesapothekerkammer. In Niedersachsen und im Saarland sind Kammer und Aufsicht dieselbe Stelle, in Nordrhein-Westfalen gibt es mit Nordrhein und Westfalen-Lippe zwei Kammern.
Wie ist der Stand bei der Schulung?
Berechtigt ist nur, wer ärztlich geschult wurde und eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme hat (§ 11c Abs. 1 Nr. 1 ApoG). Inhalte und Umfang der Schulung legt das Muster-Curriculum fest, das die Bundesapothekerkammer bis zum 2. November 2026 zusammen mit der Bundesärztekammer entwickelt (§ 11c Abs. 4 ApoG). Stand 12. Oktober 2026 ist es noch nicht veröffentlicht, die gesetzliche Frist endet am 2. November 2026. Mehr dazu im Beitrag Muster-Curriculum.
Solange das Curriculum fehlt, können die Kammern keine darauf gestützten Kurse ausschreiben. Stand 12. Oktober 2026 haben wir auf den öffentlichen Seiten der 17 Landesapothekerkammern keinen Kurs zur venösen Blutentnahme gefunden. Die Apothekerkammer Berlin hat Fortbildungen „zur gegebenen Zeit“ angekündigt, die Apothekerkammer Nordrhein bündelt Informationen zur Reform auf einer Seite für Mitglieder, die Landesapothekerkammer Thüringen bietet eine allgemeine Online-Fortbildung zur Apothekenreform an. Die Schulungen dürfen, soweit möglich, digital stattfinden (§ 11c Abs. 4 ApoG).
Für Pharmazeut:innen im Praktikum gilt eine eigene Regel: Geschulte Apotheker:innen dürfen ihnen die Entnahme unter Aufsicht übertragen, wenn sie selbst ärztlich geschult wurden und die Teilnahme bestätigt ist (§ 11c Abs. 3 ApoG). Diese Schulung umfasst Entnahmetechnik, Hygiene und den Umgang mit Komplikationen, dafür entsteht ein zweites Muster-Curriculum. Aufklärung, Anamnese und Einwilligung bleiben immer bei den berechtigten Apotheker:innen. Wer welche Aufgabe übernehmen darf, erklärt der Beitrag Wer darf in der Apotheke Blut abnehmen?
Dieser Beitrag ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Die Zuständigkeiten haben wir am 12. Oktober 2026 anhand von Landesrecht sowie Behörden- und Kammerseiten geprüft. Wo sich die Zuständigkeit nicht amtlich belegen ließ, steht in der Tabelle der Hinweis, bei der Kammer nachzufragen. Verbindlich ist allein die Auskunft der zuständigen Behörde.
So gehen Sie weiter vor
Die Anzeige ist der letzte Schritt vor dem Start. Davor stehen Schulung, Raum, Versicherung und Prozesse, die Reihenfolge zeigt die Start-Checkliste. Den Raum planen Sie mit dem Beitrag Raum und Hygiene, die Versicherung klären Sie mit den Fragen aus Haftung und Versicherung. Wann das Muster-Curriculum kommt und welche Termine sonst gelten, steht unter Fristen.
Häufige Fragen
Wem muss die Apotheke die Blutentnahme anzeigen?
Der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Apotheke liegt. Das regelt jedes Land selbst: in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium, in Bayern das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, in Berlin das LAGeSo, in Nordrhein-Westfalen der Kreis oder die kreisfreie Stadt. In Niedersachsen und im Saarland ist die Apothekerkammer selbst die Aufsichtsbehörde. Die Tabelle in diesem Beitrag zeigt alle 16 Länder.
Bis wann muss die Anzeige bei der Behörde eingehen?
Spätestens eine Woche vor der ersten Blutentnahme. Anzuzeigen sind nach § 2 Abs. 3b ApBetrO die Durchführung von Blutentnahmen und die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten. Spätere Änderungen an der Durchführung oder an den Räumen sind ebenfalls spätestens eine Woche vor ihrer Umsetzung anzuzeigen.
Gibt es ein amtliches Formular für die Anzeige der Blutentnahme?
Das Bundesrecht schreibt kein Formular vor. Stand 12. Oktober 2026 haben wir bei keiner Landesbehörde ein eigenes Formular für Blutentnahmen gefunden. Für die vergleichbare Anzeige von Schutzimpfungen akzeptieren mehrere Behörden eine formlose Anzeige, etwa per E-Mail, die Apothekerkammer Niedersachsen nutzt ein eigenes Formular. Fragen Sie im Zweifel bei der zuständigen Stelle nach.
Was passiert, wenn die Anzeige fehlt oder zu spät kommt?
Wer die Anzeige nach § 2 Abs. 3b ApBetrO nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt nach § 36 ApBetrO ordnungswidrig. Das gilt für die erste Anzeige ebenso wie für die Anzeige von Änderungen.
Bietet meine Landesapothekerkammer schon eine Schulung zur Blutentnahme an?
Stand 12. Oktober 2026 haben wir auf den öffentlichen Seiten der 17 Landesapothekerkammern keinen Kurs zur venösen Blutentnahme gefunden. Grund ist das Muster-Curriculum von Bundesapothekerkammer und Bundesärztekammer, das Inhalte und Umfang der ärztlichen Schulung festlegt: Stand 12. Oktober 2026 ist es noch nicht veröffentlicht, die gesetzliche Frist endet am 2. November 2026. Die Apothekerkammer Berlin hat Fortbildungen für die Zeit danach angekündigt.
Quellen
- § 2 ApBetrO, Pflichten des Apothekenleiters, Abs. 3b Blutentnahmen (gesetze-im-internet.de)
- § 36 ApBetrO, Ordnungswidrigkeiten (gesetze-im-internet.de)
- § 11c ApoG, venöse Blutentnahme durch Apotheker (gesetze-im-internet.de)
- § 35b ApBetrO, Blutentnahmen: Personal, Raum, Aufklärung, Dokumentation (gesetze-im-internet.de)
Stand: 12. Oktober 2026. Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext.